Satzung der Gesellschaft für Christlich-Jüdische Zusammenarbeit Osnabrück e.V.
§ 1 Vereinsname
Die „Gesellschaft für Christlich-Jüdische Zusammenarbeit Osnabrück e.V.“ mit Sitz in Osnabrück ist unter diesem Namen sowie mit ihrer Kurzbezeichnung „GCJZ Osnabrück“ in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht Osnabrück eingetragen.
§ 2 Vereinszweck
Die Gesellschaft stellt es sich zur Aufgabe, Vorurteile und Missverständnisse zwischen Juden und Christen abzubauen und an ihrer Überwindung mitzuarbeiten. Sie erstrebt die Achtung vor der Würde eines jeden Menschen und erwartet von ihren Mitgliedern ein offenes und freies Eintreten überall da, wo gegen die Grundsätze der Menschenwürde und Freiheit verstoßen wird. Die Gesellschaft fördert das Miteinander zwischen den Mitgliedern der christlichen und der jüdischen Gemeinde.
§ 3 Verwirklichung des Vereinszwecks
Der Vereinszweck wird verwirklicht durch gemeinsame Veranstaltungen und Vorträge zum besseren Verständnis zwischen Juden und Christen.
§ 4 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Grundlagen
Die Organe der Gesellschaft sind:
- a) die Mitgliederversammlung,
- b) der Vorstand,
- c) die Revisoren.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Jahresbeitrag, den jedes Mitglied zu zahlen hat, wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Er ist im ersten Halbjahr eines jeden Jahres fällig.
§ 6 Beitritt
Mitglied der Gesellschaft können natürliche Personen, juristische Personen des öffentlichen und des bürgerlichen Rechts sowie sonstige Vereinigungen sein, wenn sie die Ziele der Gesellschaft anerkennen und zu unterstützen bereit sind. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. Den Aufnahmeanträgen soll stattgegeben werden, wenn keine ernstlichen Bedenken bestehen.
Auf Vorschlag des Vorstandes können Persönlichkeiten, die sich um die Arbeit der Gesellschaft verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern der Gesellschaft durch die Mitgliederversammlung ernannt werden.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
Der Austritt aus der Gesellschaft kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen. Mitglieder, die den Bestrebungen der Gesellschaft zuwiderhandeln, können durch Beschluss des Vorstandes aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschluss ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung (MV) wird vom Vorstand wenigstens einmal im Jahr, spätestens elf Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres, einberufen.
Die MV hat u.a. folgende Aufgaben: a) die Festsetzung der Jahresbeiträge, b) die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
c) die Wahl und Abberufung der Revisoren, d) die Entgegennahme von Tätigkeits- und Kassenbericht des Vorstandes , e) die Entgegennahme des Prüfungsberichtes der Revisoren, f) die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes g)die Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes oder von Mitgliedern, die diese bis sieben Tage vor der MV beim Vorstand gestellt und begründet haben, h) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und eine etwaige Auflösung der Gesellschaft.
(2) Die MV ist mindestens zwei Wochen vorher durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung zu berufen, bei Satzungsänderungen mit dem neuen Entwurf.
(3) Die Festsetzung der Tagesordnung erfolgt durch den Vorstand. Die MV wird vom Sprecher des Vorstandes oder in seiner Abwesenheit von einem der beiden anderen Vorsitzenden geleitet. Sind diese verhindert, tritt an ihre Stelle ein anderes, vom Vorstand bestimmtes Vorstandsmitglied. Die MV ist nach ordnungsmäßiger Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. In der MV hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Bei Stimmengleichheit kommt kein Beschluss zu Stande. Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter oder bei Einspruch aus der Versammlung durch diese selbst bestimmt. Über die Wahlergebnisse und die Beschlüsse der MV ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer und vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen ist.
(4) Satzungsänderungen erfordern die Zustimmung von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder. Soll über die Auflösung der Gesellschaft beschlossen werden, so müssen mindestens drei Viertel der Anwesenden zustimmen.
(5) Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung (a.o. MV) einberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder oder drei Vorstandsmitglieder dieses schriftlich verlangen. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens eine Woche vorher durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung zu berufen.
§ 9 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus drei gleichberechtigten Vorsitzenden, von denen je eine/r der jüdischen Religion bzw. der römisch-katholischen und der evangelischen Konfession angehören soll.
(2) Zum Vorstand gehören weiter ein/e Schatzmeister(in), ein/e Schriftführer(in) und bis zu sieben BeisitzerInnen.
(3) Die Mitgliederversammlung wählt mit einfacher Mehrheit die drei Vorsitzenden, den Schatzmeister oder die Schatzmeisterin, den Schriftführer oder die Schriftführerin und die bis zu sieben Beisitzer oder Beisitzerinnen. Die Wahl erfolgt für drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
(4) Alle Vorstandsmitglieder bestimmen einen der drei Vorsitzenden zum Sprecher des Vorstandes und der Gesellschaft.
(5) Die Gesellschaft wird gemäß § 26 BGB durch zwei der drei Vorsitzenden gemeinsam vertreten. (6) Sitzungen des Vorstandes sind einzuberufen, wenn ein Vorstandsmitglied dieses verlangt.
(7) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Sprecher des Vorstandes.
(8) Scheiden Vorstandsmitglieder aus, kann der Vorstand bis zu vier neue Mitglieder kooptieren. Diese bedürfen der Bestätigung der nächsten Mitgliederversammlung.
(9) Der Vorstand kann aus wichtigem Grund zusätzlich bis zu drei Vereinsmitglieder zu Vorstandsmitgliedern berufen. Die Berufung gilt für die laufende Wahlperiode (§ 9 Abs. 3).
(10) Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsbereiche sachkundige Personen zur Mitarbeit im Vorstand einladen. Diese haben als Gäste im Vorstand kein Stimmrecht.
§ 10 Die Revisoren
Zwei Revisoren werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Revisoren haben die Aufgabe, den Kassenbericht zu prüfen und dessen Ordnungsmäßigkeit in einem schriftlichen Bericht zu bestätigen.
§ 11 Auflösungsregelung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an:
- a) den Sprengel Osnabrück der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers,
- b) b) die Ev.-reformierte Gemeinde Osnabrück,
- c) das Bistum Osnabrück,
- d) die Jüdische Gemeinde im ehemaligen Regierungsbezirk Osnabrück KdöR
oder an deren Nachfolgeorganisationen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der Bestrebungen der „Gesellschaft für ChristlichJüdische Zusammenarbeit Osnabrück e.V.“ zu verwenden haben. Die vorhandenen oder früheren Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf irgendwelche Zahlungen aus vorhandenem Vermögen. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen oder seine Erträgnisse. Auch dürfen den Mitgliedern keinerlei Vermögensvorteile zugewendet werden. Die nach Bestreitung aller Ausgaben der Gesellschaft verbleibenden Überschüsse dürfen nur für die gemeinnützigen Zwecke der Gesellschaft verwendet werden. Wer ehrenamtlich in einem Organ der Gesellschaft tätig ist, hat nur Anspruch auf den Ersatz der nachgewiesenen Barauslagen.
§ 12 Deutscher Koordinierungsrat
Unbeschadet ihrer vereinsrechtlichen Selbständigkeit ist die Gesellschaft Mitglied der Vereinigung „Gesellschaften für Christlich-Jüdische Zusammenarbeit – Deutscher KoordinierungsRat e.V.“ (DKR) mit Sitz in Bad Nauheim. Die Vertretung der Gesellschaft im Deutschen Koordinierungsrat erfolgt durch drei Vorstandsmitglieder.
§ 13 Tag der Errichtung
Die Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 19. Juni 1980 beschlossen. Sie wurde durch Beschluss der MV am 6. März 1983 geändert. Sie wurde durch Beschluss der MV am 20. Mai 1985 geändert. Sie wurde durch Beschluss der MV am 29. Juni 2004 neu gefasst.
Sie wurde durch Beschluss der MV am 25. Januar 2009 neu gefasst.
